Diana. Alles über die Jagd.

Jagdrecht

{ 12:06, 17.07.2009 } { Geschrieben in Jagdrecht } { 0 Kommentar(e) } { Link }

Das wichtigste zum Jagdrecht:



§ 1 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu Hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
......



§ 3 Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
......



§ 7 Eigenjagdbezirke

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischwirtschaftlichen nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk........ .


§ 8 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
.....

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der jagdgenossenschaft zu.



§ 9 Jagdgenossenschaft


(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wirde durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Jagdvorstand ist in der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorsand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.




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