Lupine | |
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15:41, 14.11.2011
Nach deutschem Recht darf ein Kind keinen Doppel(nach)namen führen. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn in der in einem anderen EU-Staat ausgestellten Geburtsurkunde für das Kind ein Doppelname eingetragen wurde. Dann muss - so der Europäische Gerichtshof - der Name auch von deutschen Standesbehörden anerkannt werden. Ansicht schreiben { Vorherige Seite } { Seite 11 von 474 } { Nächste Seite } |
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