Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
5.03.2008
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
vom 5. Februar 1794
ERSTER THEIL
Erster Titel
Von Personen und deren Rechten überhaupt:
der Zwitter.
§. 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern, zu welchem Geschlechte sie
erzogen werden sollen.
§. 20. Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, die
Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle.
§. 21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt.
§. 22. Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlecht eines vermeintlichen Zwitters
abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.
§. 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters, und
seiner Aeltern.
________
Quelle: http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/pralr.html, Stand: 04.03.2008
Als pdf-Dokument laden: http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/PrALR_I_1.pdf
vom 5. Februar 1794
ERSTER THEIL
Erster Titel
Von Personen und deren Rechten überhaupt:
der Zwitter.
§. 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern, zu welchem Geschlechte sie
erzogen werden sollen.
§. 20. Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, die
Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle.
§. 21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt.
§. 22. Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlecht eines vermeintlichen Zwitters
abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.
§. 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters, und
seiner Aeltern.
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Quelle: http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/pralr.html, Stand: 04.03.2008
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